Info

Aktuelle positive rechtliche Änderung in Baden-Württemberg:


Vielen Dank liebes Land Baden-Württemberg für die längst fällige Liberalisierung!

Für allen anderen Bundesländer müßen unsere Piloten dann weiterhin eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis haben.

 

 


Ältere und allgemeine Informationen:


Auf dieser Seite haben wir Ihnen alle relevanten Informationen über Luftaufnahmen und Drohnenflüge zusammengestellt:

Ablauf bei Luftaufnahmen

  • Nach Ihrer Anfrage nimmt einer unserer Drohnenpiloten umgehend mit Ihnen Kontakt auf.
  • Mit unserem Partner vereinbaren Sie einen gewünschten Termin für Ihren Drohnenflug.
  • Um “Schaulustige” zu vermeiden bevorzugen die meisten unserer Piloten frühe Morgenstunden oder das Wochende.
  • Ihre Anwesendheit ist bei den Aufnahmen möglich, aber nicht unbedingt erforderlich.
  • Nach dem Flug werden die gemachten Aufnahmen vom Fotografen gesichtet und überarbeitet.
  • Nach ca. 2 bis 5 Tagen erhalten Sie Ihre Aufnahmen per Downloadlink – Schnell & umkompliziert.

Informationsvideo von einem Rechtsanwalt zum Thema “Quadrocopter”.

Hier haben wir ein recht informatives Video über die rechtliche Situation von Drohnen gefunden:

Rechtliches zum Drohnenflug*:

  • Grundsätzlich sind alle gewerblichen Drohnenflüge genehmigungspflichtig. Aus diesem Grund nehmen wir nur Drohnenpiloten als Partner auf, die über eine allgemeine Aufstiegserlaubnis verfügen. Eine Modellflug / Drohnenversicherung ist Grundvoraussetzung und verpflichtend.
  • Privat & Hobbyflüge mit kleinen elektrischen Flugdrohnen (unbemannte Luftfahrtsysteme, die ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben werden) bis 5kg sind für alle ab 14 Jahren laut Luftverkehrsgesetz genehmigungsfrei.
  • Da Flüge innerhalb geschlossener Ortschaften bei den meisten allgemeinen Aufstiegsgenehmigungen ausgeschlossen sind, fliegen unsere Drohnenpiloten ausschließlich privat und machen nur “Hobbyaufnahmen”.
  • Für Profi Aufnahmen und bei größeren Aufnahmeprojekten (Veranstaltungen) empfehlen wir die Beantragung einer Sondergenehmigung.

Rechtliches zu Luftbildern*:

  • Normalerweise gilt bei Aufnahmen von Gebäuden oder dauerhaft öffentlich ausgestellten Kunstwerken die Panoramafreiheit. Danach darf ein Foto eines an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehenden Bauwerks verbreitet werden, wenn es sich auf die Ansicht beschränkt, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen ist.
  • Nicht erlaubt ist das Veröffentlichen von Bildern mit der Rückseite oder dem Innenhof des Gebäudes, ohne die Erlaubnis des Besitzer (Bei Ihren eigenen Objekten und Grundstücken ist das natürlich unproblematisch) .
  • Wie bei allen Fotografien gilt auch bei Bildaufnahmen mit Drohnen, dass das Recht am eigenen Bild der abzubildenden Menschen beachtet muss.
  • Sollen die Bilder veröffentlicht werden, braucht man grundsätzlich dafür die Einwilligung des Abgebildeten.
    • Ausnahme1: “die Person ist nicht zu erkennen“. Gerade bei Drohnenbildern aus größerer Höhe ist eine Einwilligung nicht notwendig, da bereits aus 30m Höhe eine vorbeilaufende Person, auf einen nicht maximal auflösendendem Foto, nicht mehr klar erkannt werden kann.
    • Ausnahme2: “Eine Person ist auf einem Bild nur „Beiwerk”. Das heißt jemand befindet sich neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit. Entscheidend hierfür ist, dass sich die Aussage des Bildes nicht ändert, wenn die „Beiwerks-Personen” nicht auf dem Bild wären.

Quellen und weitere Informationen:

*Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch 100% rechtlich richtig & sicher zu sein.

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